GKG Gerichtskostengesetz
Gerichtskostengesetz - GKG
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
- Artikel 24 des Gesetzes vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) mWv 01.01.2018 und
- Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) mWv 03.01.2018
geändert worden ist.
Kostenverzeichnis
Kostenverzeichnis gemäß Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 22 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist.
Teil 3
Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vorbemerkung 3 KV GKG
(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).