GKG Gerichtskostengesetz
Gerichtskostengesetz - GKG
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
- Artikel 24 des Gesetzes vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) mWv 01.01.2018 und
- Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) mWv 03.01.2018
geändert worden ist.
Abschnitt 5
Kostenhaftung
§ 29 GKG
§ 29 GKG
Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner,
- wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
- wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
- der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.