GKG Gerichtskostengesetz
Gerichtskostengesetz - GKG
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
- Artikel 24 des Gesetzes vom 05. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) mWv 01.01.2018 und
- Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) mWv 03.01.2018
geändert worden ist.
Abschnitt 3
Vorschuss und Vorauszahlung
§ 14 GKG
§ 14 GKG
Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
- wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
- wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
- dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
- eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.